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Wenn Sie sich vorab gern mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut machen möchten, können Sie diese hier als pdf-Dokument herunterladen.

AGB für die Arbeitnehmerüberlassung

§ 1 Als Personaldienstleister stellt competence & more (c&m) Kunden auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), der nachfolgenden AGB, des Angebotes, der Auftrags- und/oder Buchungsbestätigung und des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) seine Mitarbeiter (Leiharbeitnehmer, diese Bezeichnung richtet sich an alle Geschlechter) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Die vom Kunden hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen.

§ 2 c&m besitzt die nach §§ 1 und 2 des AÜG erforderliche Erlaubnis, erteilt am 03.08.2011 durch die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit und unbefristet verlängert durch die Aufsichtsbehörde der Bundesagentur für Arbeit in Kiel ab dem 03.08.2014.

§ 3 Durch Abschluss des AÜV kommt kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden (Entleiher) von c&m (Verleiher) und dem Leiharbeitnehmer zu Stande. Änderungen bezüglich der Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur vom Entleiher und von c&m getroffen werden. Der Leiharbeitnehmer unterliegt während des Einsatzes den Arbeitsanweisungen des Entleihers und arbeitet unter dessen Anleitung und Aufsicht. Umsetzungen innerhalb des Unternehmens des Entleihers bedürfen der Zustimmung von c&m.

§ 4 Der Verleiher erklärt, dass die Tarifverträge der BAP/DGB-Tarifgemeinschaft vollständig in die Arbeitsverträge mit seinen Mitarbeitern einbezogen werden und dass er die Tarifverträge BAP/DGB einzelvertraglich anwendet.

§ 5 Der Entleiher sichert zu, dass kein im Rahmen des jeweiligen AÜV eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit ihm selbst oder einem mit ihm im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.

§ 6 Der Entleiher sichert zu, dass kein im Rahmen des jeweiligen AÜV eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten bei ihm tätig war. Andernfalls informiert der Entleiher den Verleiher über die Einsatzzeiten. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Ermittlung der maximalen Einsatzdauer angerechnet.

§ 7 Ist ein ununterbrochener Einsatz eines Leiharbeitnehmers absehbar, ist der Entleiher verpflichtet, dem Verleiher die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers (Equal Pay) unaufgefordert spätestens einen Monat vor Beginn des 10. Überlassungsmonats mitzuteilen.

§ 8 Der Leiharbeitnehmer unterliegt der Geheimhaltungspflicht, insbesondere gilt dies für die während der Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach geheimhaltungswürdigen oder vertraulichen Betriebsangelegenheiten.

§ 9 Der Entleiher darf an den Leiharbeitnehmer keine Geldbeträge, insbesondere keine Lohn- oder Reisekostenvorschüsse, auszahlen. Diese Zahlungen obliegen c&m. Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht zur Geldbeförderung oder zum Inkasso einsetzen. c&m wird diesbezüglich von allen Ansprüchen freigestellt.

§ 10 Der Entleiher ist verpflichtet, den Leiharbeitnehmer nur nach den für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit und Arbeitssicherheit, einzusetzen. Ist eine längere Arbeitszeit nur mit Genehmigung der Behörden zulässig, hat der Entleiher diese auch für den Leiharbeitnehmer zu erwirken.

§ 11 Der Entleiher gestattet c&m zur Überprüfung der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften nach Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort des Leiharbeitnehmers.

§ 12 Der Leiharbeitnehmer darf vom Entleiher nur an den Arbeitsmitteln bzw. Maschinen eingesetzt werden, die der im AÜV vereinbarten Tätigkeit entsprechen. Änderungen hat der Entleiher c&m unverzüglich schriftlich unter Angabe der Änderung mitzuteilen.

§ 13 Der Entleiher stellt c&m eine Gefährdungsbeurteilung zum Arbeitsplatz zur Verfügung. Ist diese nicht vorhanden, erhält c&m die Möglichkeit, diese zu erstellen.

§ 14 Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit mit den Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut zu machen. c&m hat bei Auftragsrealisierung alle zur Verhütung von Arbeitsunfällen erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Unfallverhütungsvorschriften und Gesetzen sowie den allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Einrichtungen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher gestellt.

§ 15 Wenn der Leiharbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet, ist der Entleiher verpflichtet, c&m unverzüglich zu benachrichtigen. c&m meldet den Unfall an die zuständige Berufsgenossenschaft. Bei Erkrankung oder Nicht-Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers kann c&m einen Ersatz stellen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet.

§ 16 Die Abrechnung mit dem Entleiher erfolgt wöchentlich auf Grundlage des Angebotes, der Auftrags- und/ oder Buchungsbestätigung, des AÜV oder individueller Vereinbarung, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Grundlage ist der vom Entleiher wöchentlich zu unterzeichnende und gestempelte Tätigkeitsnachweis. Dieser ist auch bei Monatswechsel oder Einsatzende zu unterzeichnen und zu stempeln. Wenn kein Unterschriftsberechtigter unterschreiben kann, ist der Leiharbeitnehmer befugt, selbst gegenzuzeichnen. Im Falle eines berechtigten Einspruchs bei der Rechnungsstellung kann der Entleiher diesen innerhalb einer Woche schriftlich und nachweisbar begründet vorbringen. Die Rechnung ist zahlbar binnen 10 Tagen, ohne Abzug. Ist der Entleiher im Zahlungsverzug, ist c&m berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und seine Mitarbeiter abzuziehen. Hiervon unberührt bleiben sonstige Ansprüche von c&m auf Schadenersatz. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen ist nicht möglich.

§ 17 Zuschläge werden wie folgt berechnet:

25 % Überstundenzuschlag ab der 41. h/ Woche
25 % Nachtzuschlag (22.00-06.00 Uhr)
50 % Sonntagszuschlag (00.00-24.00 Uhr)
100 % Feiertagszuschlag (00.00-24.00 Uhr).

Der Samstag ist zuschlagsfrei. Am 24. und 31.12. gilt der Feiertagszuschlag ab 14.00 Uhr.

§ 18 c&m behält sich bei allen Leistungen das uneingeschränkte Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden vor. Bei Leistungen an einen Weiterverkäufer ist dieser zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er ist widerruflich ermächtigt, die Forderungen einzuziehen. Der Weiterverkäufer tritt c&m alle Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der Leistungen ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). c&m wird den Widerruf nur aussprechen und die abgetretenen Forderungen nur einziehen bei Verzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens.

§ 19 c&m verpflichtet sich, allen Arbeitgeberverpflichtungen nachzukommen und die rechtlichen Bestimmungen zu erfüllen.

§ 20 Wegen unvorhersehbarer Umstände, wie z. B. Katastrophen, Epidemien, Krankheit, Streik o. Ä., wodurch eine vertragsgemäße Durchführung gefährdet bzw. nicht oder nur erschwerend möglich ist, kann seitens c&m eine Absage oder Änderung erfolgen. Ein Schadenersatzanspruch besteht dann nicht.

§ 21 c&m sorgt für die ordnungsgemäße Auswahl der Leiharbeitnehmer. Berechtigte Beanstandungen sind bis spätestens zum 7. Tag nach Einsatzbeginn schriftlich vorzubringen. Ein Ersatz kann in angemessener Zeit von c&m gestellt werden. Ein Schadenersatzanspruch entsteht deswegen nicht. c&m ist berechtigt, den Leiharbeitnehmer abzurufen oder zu ersetzen. Eine Haftung von c&m für das Handeln des Leiharbeitnehmers und für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss usw.) wird ausgeschlossen. c&m haftet für eigenes Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 22 Ein Auftrag kann mit einer Frist von einer Woche von beiden Seiten gekündigt werden, soweit nicht anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden.

§ 23 Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich oder über einen oder mehrere Gesellschafter verbundenes oder von ihm beauftragtes Unternehmen

  • direkt nach Herstellung des Kontaktes zu dem von c&m vorgeschlagenen Bewerber ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis eingeht oder
  • während der Dauer des AÜV mit dem Leiharbeitnehmer ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis eingeht oder
  • innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, aber höchstens 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Leiharbeitnehmer ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis eingeht,

wobei dem Entleiher der Nachweis vorbehalten bleibt, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

In jedem der genannten Vermittlungsfälle hat der Entleiher eine Vermittlungsprovision auf Basis des zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatsgehalts an c&m zu zahlen. Sie beträgt bei direkter Übernahme nach Herstellung des Kontaktes zum Bewerber 2,5 Bruttomonatsgehälter zzgl. Umsatzsteuer. Mit Beginn der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision im Fall einer Übernahme

  • innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter
  • innerhalb des 4. bis 6. Monats 1,5 Bruttomonatsgehälter
  • innerhalb des 7. bis 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und
  • innerhalb des 10. bis 12. Monats 0,5 Bruttomonatsgehälter

zzgl. Umsatzsteuer. Die Vermittlungsprovision ist mit Rechnungslegung fällig und ohne jegliche Abzüge zu begleichen. Bei Unterbrechung der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme.

§ 24 Der Entleiher ist verpflichtet, c&m zu informieren, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn c&m im Streitfall Indizien für den Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer darlegt, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsvertrag nicht eingegangen wurde.

§ 25 Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Für eine mündliche Nebenabrede bedarf es zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch c&m.

§ 26 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin. Im Einzelfall kann ein abweichender Erfüllungsort vereinbart werden.

Stand: September 2019

AGB für die Personalvermittlung

§ 1 Allgemeines
(1) competence & more unterstützt den Auftraggeber bei seiner Personalbeschaffung und verpflichtet sich, jeden Auftrag gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.
(2) Der Auftraggeber erklärt sich bereit, alle für den Auftrag erforderlichen Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen oder zu ermöglichen, dass diese von competence & more erstellt werden. Dies gilt vor allem für Unterlagen, die zur Suche geeigneter Kandidaten benötigt werden, wie die Abfassung einer Stellenbeschreibung und die Ermittlung eines Anforderungsprofils.
(3) Hat sich ein durch competence & more vorgeschlagener Kandidat bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, ist dieser verpflichtet, competence & more unverzüglich nach Erhalt des Kandidatenexposés darüber zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber die Unterrichtung und kommt es in diesem Fall zum Vertragsabschluss mit dem Kandidaten, ist competence & more berechtigt, das Vermittlungshonorar in voller Höhe zu stellen.

§ 2 Vertraulichkeit
(1) competence & more sichert eine vertrauliche Behandlung aller im Rahmen des Beratungsauftrages erhaltenen Daten und Informationen zu.
(2) Die Kandidatenexposés, die der Auftraggeber von competence & more erhält, bleiben Eigentum von competence & more. Jedes Kandidatenexposé ist streng vertraulich zu behandeln. Bei Nichteinstellung des Kandidaten ist es unverzüglich an competence & more zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte sowie das Erstellen von Kopien für den eigenen Gebrauch ist nicht erlaubt.

§ 3 Vermittlungshonorar
(1) Der Honoraranspruch entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem von competence & more vorgeschlagenen Kandidaten zustande gekommen ist, unabhängig von späteren Beendigungsgründen, selbst innerhalb der Probezeit.
(2) Das Vermittlungshonorar beträgt 25 % vom zukünftigen Bruttojahreseinkommen. Das der Berechnung zugrundeliegende Jahreseinkommen versteht sich unter Einschluss aller Monatsgehälter, Weihnachts- und Urlaubsgratifikationen und variabler Gehaltsbestandteile.

§ 4 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind zahlbar binnen 10 Tagen, ohne Abzug. Auf alle Beträge wird die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

§ 5 Reisekosten und Printanzeigen
Die Übernahme von Reisekosten und Spesen wird in Absprache mit dem Auftraggeber geregelt. Falls Anzeigenschaltungen in Printmedien erforderlich sind, können diesbezügliche Kosten dem Auftraggeber nach vorheriger Absprache in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Kündigung
Der Vermittlungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich gekündigt werden.

§ 7 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Mäklervertrag. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder Teilbestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§ 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vermittlungsvertrag ist Berlin.

Stand: Oktober 2011